FAQ´s zum Urheberrecht

 

Diese Rubrik wurde erarbeitet von
Melanie Badizadeh (angehende Juristin).

Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss

Die nachfolgenden sog. FAQs sollen Hilfestellung und Nachschlagewerk für Fotografen, Künstler, Models und Veranstalter über aufkommende Fragen und Probleme darstellen.
Berücksichtigt werden hierbei zunächst nur österreichische und deutsche Regelungen. Angesichts internationaler Abkommen herrschen jedoch größtenteils gleiche Regelungen für das Urheberrecht anderer Nationen.

Nationale Rechtsquellen:

PDF-file: deutsches Urheberrecht
PDF-Dokument: österreichisches Urheberrecht

Link: Deutsches Urheberrecht
Link: Bundesministerium der Justiz/Deutschland:

Internationale Abkommen:

WIPO: “World Intellectual Property Organization

Die WIPO ist eine internationale Organisation für das geistige Eigentum und wurde 1967 gegründet. Die Anfänge dieser organisation reichen bis in die Zeit der „Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums“ von 1883 und der „Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst“ (1886) zurück. WIPO gehört als Sonderorganisation zum System der Vereinten Nationen (UN) und wird derzeit in Genf verwaltet.

Link: “The World Intellectual Property Organization” (WIPO): www.wipo.int


RBÜ: „Berner Übreinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst“

Das wichtigste internationale Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts. Ein Grundsatz der RBÜ ist das Prinzip der Inländerbehandlung, d.h. jeder Angehörige eines Verbandsstaates ist in den anderen Verbandsstaaten wie ein angehöriger zu behandeln.
Wichtigste Regelung: Art. 5 RBÜ.

Link: “Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works“: www.wipo.int/treaties/en/ip/berne/index.html

pdf-file: Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ)

FAQs:

1. Welches Recht ist bei Urheberrechtsverletzungen anwendbar?

2. Was ist alles urheberrechtlich geschützt?

3. Wer ist alles Urheber?

4. Genießt eine Website auch urheberrechtlichen Schutz?

5. Darf man Fotos, Grafiken oder Texte einer Website auf die eigene Website übernehmen?

6. Darf man fremde Personen ohne Rücksprache fotografieren und Bilder von ihnen veröffentlichen?

7. Was kann man tun, wenn man Fotos oder Inhalte der eigenen Website auf einer nicht gewünschten Website findet?
a.) Welche Rechte hat der Fotograf
b.) Welche Rechte hat der Website-Betreiber?
c.) Welche Rechte hat der Bodypainter/Künstler?

8. Wie wird eigentlich ein Schaden berechnet?

9. Was ist eine Abmahnung?

10. Muss eine Abmahnung immer durch einen Anwalt erfolgen?

11. Warum sind in Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen Vertragsstrafen enthalten?

12. Wie hoch muss die Vertragsstrafe sein?

13. Macht es einen Unterschied, ob ich Urheberrechte unwissentlich oder mit voller Absicht verletze?

14. Kann man sich mittels eines Disclaimers vor Inanspruchnahme wegen Urheberrechtsverletzungen schützen?

15. Habe ich ein Recht auf Privatkopie?

16. Darf ich eine Fotografie, Bild oder Text bearbeiten oder umgestalten?

17. Besitze ich ein eigenes Urheberrecht, wenn ich das Bodypainting - Motiv eines anderen Bodypainting Künstlers kopiere?

18. Wie schütze ich meine Werke am besten?

 
1. Welches Recht ist bei Urheberrechtsverletzungen anwendbar?

In der Regel richten sich Ansprüche nach dem Recht des Landes, für dessen Gebiet Schutz ersucht wird (Schutzlandprinzip). Dieses Land entscheidet dann über Voraussetzungen für das Entstehen, Inhalt und das Erlöschens des Urheberrechts. Grundpfeiler des Schutzlandprinzips ist das weltweit geltende Territorialitätsprinzip, wonach ein Urheber nicht ein, für jeden Staat der Erde geltendes Urheberrecht erwirbt, sondern das Urheberrecht räumlich nur in dem Staat besteht, nach dessen Rechtsordnung es verliehen wurde. Mit anderen Worten: Ein nach österreichischem Recht begründetes Urheberrecht kann nur durch eine Handlung in Österreich verletzt werden, nicht aber durch eine im Ausland begangene Handlung. Dementsprechend kann ein ausländisches Urheberrecht nicht durch eine Verletzungshandlung in Österreich verletzt werden. Aufgrund dieses Territorialprinzips geschieht es häufig, dass Gerichte den Schutz von Werken ausländischer Urheber gegenüber inländischen beschränken können.
Insoweit gibt es zwar kein weltweites einheitliches Urheberrecht, jedoch ein System internationaler Abkommen, das den Urhebern wechselseitigen Schutz nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften gewährt.
Das wichtigste Abkommen in diesem Bereich ist die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst. Sie garantiert den Grundsatz der Inländergleichbehandlung für Urheber eines Verbandslandes und auch für solche, die nicht aus einem Verbandsland kommen, aber in einem Mitgliedstaat der RBÜ veröffentlichen.
Dies bedeutet, dass ein österreichischer Urheber in den USA auch nach US-amerikanischem Recht Rechte geltend machen kann.
Dieser Grundsatz der Inländergleichbehandlung findet sich daher in Art. 5 RBÜ wieder.

Sie können sämtliche Vorschriften der RBÜ unter www.wipo.int/treaties/en/ip/berne/index.html nachlesen

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2. Was ist alles urheberrechtlich geschützt?

Grundsätzlich sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. Dazu zählen insbesondere Werke der bildenden und angewandten Kunst, Lichtbild- und Filmwerke.

Werke der bildenden Kunst drücken einen anschaulichen ästhetischen Gehalt durch Linien und Gestalten auf der Fläche und im Raum aus. In Betracht kommen Gemälde, Zeichnungen Holzschnitte, Statuen, Bauwerke usw.. Dabei ist es gleichgültig, aus welchem Material der Stoff ist, aus dem die Werke bestehen.
Nicht nur anorganische Stoffe wie Papier, Leinwand, Porzellan, Stein, Holz, Eis ect. kommen in Betracht, sondern auch organische Stoffe können Träger eines Kunstwerkes sein. Somit ist auch das Bodypainting-Motiv auf dem menschlichen Körper als Werk geschützt.

Bei Grafiken und Texten kommt es wiederum darauf an, ob sie eine sogenannte eigentümliche und geistige Schöpfung darstellen und damit Werkscharakter im Sinne des Urheberrechts genießen. Dies ist bisweilen sehr schwer zu beurteilen. Literarisch schöngeistigen Werken (z.B. Romane) genügt ein bescheidenes Maß an Eigentümlichkeit. Dabei kann auf die in der Sprachgestaltung sich ausdrückende Gedankenführung und Gedankenformung zurückgegriffen werden.
Wissenschaftliche, technische und praktische Schriftwerke genießen zunächst aufgrund des „Gemeingutcharakters“ keinen Urheberschutz, weil sie jedermann frei zugänglich sein müssen. Allerdings genießen sie dann Schutz, wenn ein Gesamtvergleich der individuellen Merkmale des Schriftwerkes mit vorbekannten Individualität und Eigentümlichkeit aufweist.

Im Grundsatz gilt: Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum an Werken, der Literatur, Kunst und Wissenschaft gegen unerlaubte Nachahmung und andere Beeinträchtigungen. Die bloße Idee an sich ist aber nicht urheberrechtlich schützbar. Lediglich das Ergebnis einer Idee, das Bild, die Website, ein literarischer Text ect... wird vor unberechtigten Kopien geschützt.

§§§§

Österreich:
§ 1 UrG Werke: der Literatur und Kunst, siehe oben pdf file zum Urheberrecht Österreich.

Deutschland:
§ 2 UrhG: Geschützte Werke, siehe oben pdf file zum Urheberrecht Deutschland.

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3. Wer ist alles Urheber?

Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Dies sind insbesondere Fotografen, Künstler, Schriftsteller.
Das Model eines Bodypainting genießt jedoch keinen Urheberrechtsschutz, wird aber durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, d.h. durch das Recht am eigenen Bild geschützt (nähere Informationen hierzu siehe Frage 5).

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4. Genießt eine Website auch urheberrechtlichen Schutz?

Zunächst ist zu erwähnen: Eine Website genießt urheberrechtlichen Schutz. Allerdings ist bis heute umstritten, nach welchen konkreten Vorschriften sie diesen Schutz genießt:
Das Urheberrecht benennt zwar in seinem vollständigen Gesetzestext, welche Werke urheberrechtlichen Schutz genießen. Diese Aufzählung durch das Gesetz ist abschließend. Die „Website“ ist im Urheberrechtsgesetz als solche nicht benannt. Grund dafür ist vor allem der Charakter einer Website als multimediales Gesamtwerk, welches sich schwer einer einzigen Werksart zuordnen lässt. Außerdem geht es auch nicht um die Anordnung oder Auswahl bestimmter Beiträge oder Inhalte, wie dies beispielsweise bei einem Sammelwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes der Fall ist.
Wahrlich umstritten ist, ob man eine Website als Computerprogramm betrachten kann, womit nach deutschem Recht ein Schutz gemäß den §§ 2 I Nr. 1, 69 a ff UrhG und nach österreichischem Recht ein Schutz nach den §§ 6, 40aff UrhG verbunden wäre. Da sich im Gesetz selbst keine wirklich genaue Definition des Computerprogramms findet, weil man durch ein Freihaltebedürfnis neuer Technologien und Entwicklungen schaffen wollte, bleibt es somit fraglich, ob eine Website als solche die Ausdrucksform eines Computerprogramms ist oder nicht. Teilweise wird auch angenommen, dass eine Website ein filmähnliches Werk nach § 2 I Nr. 6 UrhG des deutschen Rechts und nach § 4 UrhG des österreichischen Rechts darstellt, wenn auf einer Website bewegte Bilderfolgen erzeugt werden und man auf das Kriterium der bewegten Bilder abstellt.
Nichts desto trotz genießt eine Website – ob mit oder ohne bewegte Bilder – sicherlich dann Urheberrechtsschutz, wenn der Gestaltung einzelner Webseiten unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts, eine gewisse Schöpfungshöhe zukommt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.1999 - 20 U 85/99 = CR 2000, 184). Dies wird regelmäßig der Fall sein, so dass fast jede Website Urheberrechtsschutz genießt.
§§§§

Deutschland
§§ 2, 4, 69a ff. UrhG, siehe oben pdf-file zum Urheberrecht Deutschland

Österreich
§§ 1, 6, 40a UrhG , siehe oben pdf-file zum Urheberrecht Österreich

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5. Darf man Fotos, Grafiken oder Texte einer fremden Website auf die eigene Website übernehmen?

Fotos genießen in allen Arten – mögen sie auch noch so primitiv und ohne schöpferische Geisteshöhe sein- in vollem umfang Urheberrechtsschutz. Daher darf man sie ohne Zustimmung des Urhebers/Fotografen nicht auf die eigene Seite einfügen.

Bei Grafiken und Texte kommt es wiederum darauf an, ob sie eine sogenannte eigentümliche und geistige Schöpfung darstellen und damit Werkscharakter im Sinne des Urheberrechts genießen. Dies ist bisweilen sehr schwer zu beurteilen. Literarisch schöngeistigen Werken genügt ein bescheidenes Maß an Eigentümlichkeit. Dabei kann auf die in der Sprachgestaltung sich ausdrückende Gedankenführung und Gedankenformung zurückgegriffen werden. Wissenschaftliche, technische und praktische Schriftwerke genießen zunächst aufgrund des „Gemeingutcharakters“ keinen Urheberschutz, weil sie jedermann frei zugänglich sein müssen. Allerdings genießen sie dann Schutz, wenn ein Gesamtvergleich der individuellen Merkmale des Schriftwerkes mit vorbekannten Individualität und Eigentümlichkeit aufweist.
Erlaubt ist demzufolge das Zitatrecht: Auszugsweise dürfen Texte zitiert werden, wenn man darüber hinaus die Quelle angibt.

Eine Fotografie sollte nur mit Rücksprache des Fotografen kopiert werden dürfen.

Das Regelwerk des World Bodypainting Festivals beispielsweise ist zwar kein literarisches Werk, besitzt jedoch aufgrund der Vielzahl der dargestellten Gedanken, der Ansammlung und Anordnung der einzelnen Ideen und Regeln einen eigentümlichen Schöpfungsgeist und genießt somit Urheberrechtsschutz.

Ebenfalls ist möglich, dass auf die fremde Information gelinkt wird. Der Link sollte allerdings nicht in einem Frame der eigenen Seite dargestellt werden und sollte insgesamt so ausgeführt werden, dass für den Betrachter deutlich erkennbar ist, dass er damit auf eine andere Website wechselt.

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6. Darf man fremde Personen ohne Rücksprache fotografieren und Bilder von ihnen veröffentlichen?

Dieser Bereich betrifft das „Recht am eigenen Bild“, welches Ausdrucksform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist und ebenfalls in den Urheberrechtsgesetzen geregelt ist. Darüber hinaus ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch Ausdruck der Verfassung.
So dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Die Urheberrechtsgesetze legen diesen Begriff nicht näher fest, da man bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um einer Möglichkeit der Einzelfallabwägung gerecht zu werden. Demzufolge soll jedermann gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden. Dies gilt insbesondere in Form von Bloßstellung, Entwürdigung und Herabsetzung seiner Person. Vor allem dürfen Personenfotos nicht in einen negativen Zusammenhang gebracht werden. Es genügt schon die Möglichkeit der Missdeutung, weshalb das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt wird, so dass der Begriff "negativer Zusammenhang" weit auszulegen ist und die Veröffentlichung des Bildes dadurch unzulässig wird.

Beispiel: Ein Model, dass am Bodypainting Wettbewerb teilnimmt, möchte sicher nicht auf einer pornografischen Seite im Internet oder in einem pornografischen Printmedium veröffentlicht und dadurch in einen negativen Zusammenhang gebracht werden. Das Model nimmt am Festival teil, um gerade in diesem Zusammenhang von den Fotografen abgelichtet zu werden und ggf. in Printmedien in zusammenhängender Berichterstattung zu erscheinen.

Zu berücksichtigen ist allerdings in jedem Fall, dass nach den Vorschriften der Urheberrechtsgesetze das Fotografieren an sich nicht verboten ist, sondern nur die Veröffentlichung ohne Zustimmung des Abgebildeten.

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7. Was kann man tun, wenn man Fotos oder Inhalte der eigenen Website auf einer nicht gewünschten Website findet?

a.) Welche Rechte hat der Fotograf

Zunächst kann man den Website-Betreiber freundlich ersuchen, das Foto zu entfernen. Sollte dies zu keinem Erfolg führen, hat man die Möglichkeit Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz geltend zu machen. Diese sind gesetzlich geregelt.

In jedem Fall ist die Befragung eines Rechtsanwaltes zur Erbringung einer Klage jedoch unumgänglich. Dieser wird im Regelfall zunächst eine Abmahnung mit integrierter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und einem Schadensersatzanspruch an den Verletzer Ihrer Urheberrecht schicken (siehe auch Frage 9)
Sollte dies dennoch nicht genügen, weil sich der Verletzer nicht beeindrucken lässt, so ist eine Klage vor Gericht der nächste Schritt.
Die Kosten des Verfahrens von einem Zivilgericht – sowohl in Österreich als auch in anderen Ländern – bekommt man ersetzt, sofern der Beklagte vom Gericht dazu verurteilt wird. Da die Kosten einer derartigen Klage jedoch nicht unbeträchtlich sind (dies kann bis zu mehreren tausend Euro hoch sein), sollte man sich daher im vorhinein überlegen, ob sich eine Klage lohnt.
In jedem Fall lohnt sich eine Klage dann, wenn eigene erhebliche finanzielle Einbußen durch den Verletzer in Betracht kommen oder sogar Wiederholungsgefahr besteht.
So kann der Urheber eines Werkes (Fotograf) Schadensersatz im Fall einer Urheberrechtsverletzung fordern. Dazu gehören Anwaltsgebühren und vor allem den Schaden des Urhebers, der in der fremden Ausnutzung seiner Rechte liegt.

Es geht aber nicht nur um wirtschaftliche Aspekte bzw. Rechte, die der Fotograf geltend machen kann. Weiterer wichtiger Punkt ist bisweilen auch das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht, wonach der Fotograf ein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft hat. Die Anerkennung der Urheberschaft wird also geschützt durch das Namensnennungsrecht, ergänzt durch das Änderungsverbot und die Pflicht zur Quellangabe.


b.) Welche Rechte hat der Website-Betreiber?

Grundsätzlich gelten hier die gleichen Voraussetzungen und Grundsätze, wie dies bereits oben unter 7a dargestellt worden ist. Auch ein Website-Betreiber hat mit seiner gesamten Homepage eine eigentümliche geistige Schöpfung hergestellt. Da bereits weiter oben geklärt wurde, dass eine Website bei eigentümlicher geistiger Schöpfung Urheberrechtsschutz genießt, hat auch der Betreiber einer Website durch die Inhalte, Texte, Grafiken und Fotografien Urheberrechte, die er gegen einen Verletzer bei unerlaubter Kopie geltend machen kann.

c.) Welche Rechte hat der Bodypainter/Künstler?

Im Regelfall genießen Künstler bei Fertigstellung ihres Werkes automatisch Urheberrechtsschutz. Nun könnte man sich die Frage stellen, ob das Werk bzw. das Motiv des Bodypainters auf der Haut des Models auch dann noch Urheberrechtsschutz genießt, wenn es schon längst abgewaschen ist. Kann ein Urheber also nur seine Rechte (z.B. bei unerlaubter Kopie des Motivs oder Veröffentlichung der Fotografie seines Motivs auf einer fremden Homepage) geltend machen, solange ein Werk noch „existiert“? Ist der Schriftsteller denn noch Urheber, wenn er sein Buch zum Schluss zerreißt?
Das Urheberrecht des Künstlers bleibt natürlich auch dann noch bestehen, wenn das Bodypainting abgewaschen worden ist. Auch der Bodypainter kann gegen unerlaubte Nachahmung und Nutzung vorgehen.
Wie der Fotograf hat auch der Bodypainter seine Urheberpersönlichkeitsrechte und somit en Recht auf Nennung seines Namens.

Im Fall eines Events werden allerdings von vielen Fotografen Fotos des Bodypaintings gemacht mit der Konsequenz, dass der Künstler dem Veranstalter und den Fotografen Nutzungsrechte der Bilder für Marketingzwecke gibt. Das urheberrecht bleibt natürlich weiterhin beim Künstler.


§§§§

Deutschland:
§§ 13, 39, 63 UrhG, siehe oben pdf file zum Urheberrecht Deutschland.

Österreich:
§§ 19, 20 UrhG, siehe oben pdf file zum Urheberrecht Österreich.

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8. Wie wird eigentlich ein Schaden berechnet?

Der Urheber weist entweder einen konkreten, d.h. bezifferbaren Schaden nach oder er verlangt den Gewinn des Verletzers heraus.
Es besteht aber auch die Möglichkeit einer Lizenzanalogie. Danach wir ein Lizenzvertrag quasi fingiert und so eine Lizenzgebühr festgelegt, welche dann als Schadensersatz gilt. Die Höhe dieser Lizenzgebühren ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z.B. von der Dauer der Nutzung des Werkes.

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9. Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist eine Mitteilung mit dem Hinweis, dann ein bestimmtes Verhalten des Verletzers bestehende Rechte verletzt. Diese können zum einen Urheberrechte, aber auch Wettbewerbsrechte und Markenrecht sein. Im Fall einer Urheberrechtsverletzung erfolgt die Abmahnung zwar meist durch einen Anwalt, kann jedoch auch vom Verletzten selbst verfasst und an den Verletzer abgeschickt werden (näheres dazu unten). In der Regel wird die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Dadurch verspricht der Verletzer sein rechtswidriges Verhalten zukünftig zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Jedoch wird meistens für das bisherige rechtsverletzende Verhalten schon einen Schadensersatz geltend gemacht.
Sollte die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt erfolgen, wird der Abgemahnte immer zur Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten und der Herausgabe des bisher erlangten Gewinnes aufgefordert.
Für gewöhnlich wird dem Abgemahnten als Reaktionszeit üblicherweise eine Frist von sieben bis zehn Tagen gesetzt. Sollte auf die Abmahnung dann nicht reagiert werden, droht schließlich die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, bei dem jedoch zwingend ein Rechtsbeistand erforderlich ist.

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10. Muss eine Abmahnung immer durch einen Anwalt erfolgen?

Nicht unbedingt. Eine Abmahnung kann auch durch den in seinem Recht Verletzten selbst ausgesprochen werden. Grundsätzlich kann der in seinem Recht verletzte Privatmann oder Unternehmer „abmahnen“, in dem er sich zunächst mit einem Brief an den Verletzer richtet, indem ihn auf die Rechtsverletzung hinweist und um Beseitigung und Unterlassung bittet.
Strategisch wirksamer ist dagegen eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Diese erfolgt im Regelfall durch einen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt), kann aber auch selbst oder durch eine andere Person mit erteilter Vollmacht geschrieben und abgeschickt werden, die nicht zwingend Rechtsanwalt ist.
Aber Achtung: Wichtig ist, dass der bevollmächtigte Nicht-Anwalt seine Tätigkeit unentgeltlich macht, da er sonst gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen würde, wonach nur einem Rechtsanwalt ein Honorar für juristische Tätigkeiten zusteht.
Weiterhin müsste bei einer solchen Unterlassungserklärung darauf geachtet werden, dass die sogenannte „Kostennote“ (anfallende Anwaltskosten) ausgeklammert und dadurch unberücksichtigt bleibt.
Nichts desto trotz besteht bei einer nicht durch den Anwalt verfassten Abmahnung und Unterlassungserklärung die Gefahr, dass sie im Falle eines zustande kommenden Gerichtsverfahrens vom Richter nicht anerkannt wird. Auch wird sich der Verletzer auf das Bestehen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch einen Anwalt berufen, so dass er sich erst gar nicht der vom Verletzten selbst verfasste Abmahnung mit integrierter Unterlassungserklärung unterwerfen wird.
Daher werden Abmahnungen auf Grund der oft komplizierten Rechtslage und der Formerfordernissen für den Abmahner durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen.

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11. Warum sind in Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen Vertragsstrafen enthalten?

Ein bloßes Versprechen, eine bestimmte Handlung nie wieder zu tun, glaubt einem keiner. Daher muss es vielmehr weh tun, wenn zukünftige Rechtsverstöße nochmals vorkommen. Eine Vertragsstrafe ist deswegen nötig, um die sogenannte Wiederholungsgefahr auszuschließen. Die Vertragsstrafe ist jedoch nur dann zu zahlen, wenn man nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zukünftig nochmals gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verstößt.

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12. Wie hoch muss die Vertragsstrafe sein?

Es muss auf jeden Fall deutlich werden, dass der Verletzer es ernstlich vermeiden will, einen Verstoß zukünftig zu unterlassen. Es nützt also wenig, wer einem bei einem gravierenden Vertoß gegen Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht oder auch Markenrecht nur eine Strafe von 100,- Euro einräumt und der Verletzer bei nochmaligem Verstoß aber weitaus mehr verdient. Üblicherweise werden daher Vertragsstrafen von ca. 5.000,- Euro angesetzt. Es kommt allerdings auch hier wieder auf den Einzelfall an. Bei geringen Verstößen kann die Vertragsstrafe aber auch sehr viel niedriger, bei schwerwiegenden Verstößen auch sehr viel höher sein. Das muss individuell entschieden werden, und zwar am besten nach Rücksprache eines Rechtsbeistandes.

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13. Macht es einen Unterschied, ob ich Urheberrechte unwissentlich oder mit voller Absicht verletze?

Nein. Für zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz macht es in der Tat keinen Unterschied, ob der Verletzer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Nur für die Strafrechtliche Beurteilung ist dieser unterschied von Relevanz, weil in den meisten Fällen nur vorsätzliches Handeln unter Strafe gestellt wird.

Nach dem Urheberrecht setzt die Haftung kein Verschulden voraus, d.h. man haftet auch dann, wenn man gar nicht weiß, dass man in ein fremdes Urheberrecht eingegriffen hat. In der Regel liegt aber ein Verschulden immer dann vor, wenn der Verletzer (auch der unbewusste) wusste oder damit rechnen musste, dass ihm die Berechtigung zur Verwendung des fremden Werkes fehlt.
Andererseits wird sicher kein Verschulden angenommen werden können, wenn der Verletzer die Zustimmung eingeholt hat und nicht wissen konnte, dass der Werkinhaber selbst nicht über die notwendige Urheberrechtsberechtigung verfügte. In einem solchen Fall wird der wahre Urheber mit Ansprüchen auf einen zukommen, die man jedoch dem unwahren Berechtigten wiederum entgegenhalten kann.

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14. Kann man sich mittels eines Disclaimers vor Inanspruchnahme wegen Urheberrechtsverletzungen schützen?

Nein. Ein haftungsausschließender Disclaimer wird in der Regel für eigene und fremde Inhalte eingefügt. Dagegen hilft er nicht bei Urheberrechtsverletzungen, da man auch als unwissender Urheberrechtsverletzer trotz eines Disclaimers in Anspruch genommen werden kann.

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15. Habe ich ein Recht auf Privatkopie?

In der Praxis die bedeutsamste freie Werknutzung. Das Gesetz gestattet die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke. Die unentgeltliche Weitergabe von Vervielfältigungsstücken im Bekanntenkreis ist zulässig.
Durch die Urheberrechtsnovelle 2003 wurde das Recht der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch vor allem hinsichtlich digitaler Medien wesentlich eingeschränkt. Vervielfältigungen dürfen nur mehr angefertigt werden:
- von natürlichen Personen,
- für den privaten Gebrauch und
- weder unmittelbar noch mittelbar für kommerzielle Zwecke

Darüber hinaus dürfen Vervielfältigungen nicht dazu verwendet werden, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§§§§

Österreich:
§ 42 UrhG Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch, siehe oben pdf file zum Urheberrecht Österreich.

Deutschland:
§ 53 UrhG: Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, siehe oben pdf file zum Urheberrecht Deutschland.

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16. Darf ich eine Fotografie, Bild oder Text bearbeiten oder umgestalten?

Es kommt drauf an, ob es sich dabei um eine sog. „freie Benutzung“ oder um eine „Bearbeitung“ handelt. Beides ist gesetzlich geregelt, jedoch mit unterschiedlichen Konsequenzen:
Bei der „Freien Benutzung“ löst sich der Künstler von der Vorlage. Es wird ein neues Werk geschaffen mit neuem Wesenskern und neuen, eigenen Grundzügen, so dass eine neue selbständige Neuschöpfung vorliegt. Die Vorlage dient dabei nur als Anregung zu einem selbständigen Schaffen. An dieser Stelle ist nochmals daran zu erinnern, dass das Urheberrecht die Aufnahme und Übernahme von Ideen gerade nicht verhindern will.

Demgegenüber ist die „Bearbeitung“ durch Abhängigkeit vom Originalwerk gekennzeichnet. Zwar wird das Originalwerk umgeformt und neu entwickelt, bleibt aber in seinen wesentlichen Grundzügen, in seinem Kern jedoch erhalten. Wer unzulässig bearbeitet, darf das neue Werk nicht verbreiten und muss eventuell Schadensersatz zahlen oder den Erlös herausgeben.

§§§§


Deutschland:
§§ 23 und 24 UrhG, siehe oben pdf file zum Urheberrecht Deutschland.

Österreich:
§ 5 UrhG, siehe oben pdf file zum Urheberrecht Österreich.

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17. Besitze ich ein eigenes Urheberrecht, wenn ich das Bodypainting - Motiv eines anderen Bodypainting Künstlers kopiere?

Im Grunde genommen verhält es sich bei der Beantwortung dieser Frage wie oben bei Frage 16: Es kommt drauf an, ob es sich dabei um eine sog. „freie Benutzung“ oder um eine „Bearbeitung“ handelt. Wenn sich der zweite Künstler von der Vorlage löst, die Farbzusammenstellung und künstlerische Motiv-Komposition abändert, so dass kaum noch Ähnlichkeit mit dem Originalmotiv des ersten Künstlers besteht, dann ist somit auch ein eigenständiges „neues“ Motiv des zweiten Künstlers entstanden, so dass der erste Künstler keine urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen kann. Anders verhält es sich aber, wenn der zweite Künstler sehr nahe am Originalmotiv bleibt. Hier sind in der Regel Farb- und Motivkomposition fast identisch, so dass es sich um eine so genannte „Bearbeitung“ handelt, die Schadensersatz- Unterlassungs- oder Erlösansprüche zur Folge haben kann. Der zweite Künstler hätte bei dieser Variante dann keine Urheberrechte. Im rechtlichen Sinne wäre sein Werk/Motiv dann wie eine Kopie zu behandeln.

Fraglich ist natürlich auch, inwiefern ich als Künstler urheberrechtliche Ansprüche geltend machen kann, wenn das Bodypainting als solches längst nicht mehr existiert.
Frage 7 ist bereits im Ansatz darauf eingegangen. Auch Frage 18 wird sich im Folgenden mit der Beantwortung dieser Problematik beschäftigen.
Es sei nur soviel gesagt: Es geht aber nicht nur um wirtschaftliche Aspekte bzw. Rechte, die Fotografen oder der Künstler geltend machen. Von Belang ist auch das Urheberpersönlichkeitsrecht, wonach Fotografen und Künstler ein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft hat.
Wer also vorhat, ein Foto oder ein Bodypainting-Motiv zu kopieren, tut sicher gut daran, den wahren Künstler zunächst um Erlaubnis zu bitten oder zumindest die Quelle zu benennen.

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18. Wie schütze ich meine Werke am besten?

Ob Bodypainting, Gemälde, Fotografie, Website: Die Urheberrechte entstehen mit Fertigstellung. Mit anderen Worten: Sobald das Bodypainting fertig, sobald das Foto gemacht und das Gemälde gemalt ist. Mehr braucht es dazu nicht.

Das Urheberrecht ist kein Registerrecht (wie z.B. das Marken- und Patentrecht), welches in einem Amt angemeldet und eingetragen wird und dadurch erst Schutz erlangt.

Mit Sicherheit ist der sog. Urhebervermerk mit © sinnvoll. Durch den Copyright-Vermerk erreicht man aber nur einen gewissen Schutz für seine Werke und auch nur solange, bis das Gegenteil bewiesen ist. Nichts desto trotz ist dieses Zeichen kein handfester Beweis für die Urheberschaft vor Gericht oder in einem Rechtsstreit. Im Grunde genommen könnte eigentlich jeder dieses Zeichen benutzen und sich dadurch als Urheber ausgeben. Vor Gericht wäre der Beweis dann ziemlich schwierig.
Statt dessen kann man auch einen versiegelten Umschlag mit einer Fotografie vom Werk per Einschreiben an sich schicken. Mit dem Einschreibebeleg und dem Öffnen des Siegels vor dem Richter in einem späteren Prozess kann man schließlich beweisen, dass das Werk zum Zeitpunkt der Einlieferung schon vorhanden war. Diese Variante nennt man in den USA „poor man´s copyright“.

So kann der Fotograf einen Anzug seiner Bilder zweifelsohne an sich selbst schicken, um seine Rechte zu sichern. Der Bodyainting-Künstler sollte ebenfalls eine Fotografie seines Motivs an sich selbst schicken, um das Motiv vor unerlaubter Kopie zu schützen.

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Disclaimer/Haftungsausschluss:
Die hier im Zusammenhang mit der World Body Painting Association - W.B.P.A. und dem World Bodypainting Festival erstellten FAQs dienen der groben Orientierung und sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt worden.
Sie sollen nicht als definitive Rechtsauskünfte verstanden werden. Daher ist es nicht auszuschließen, dass sich die hier vertretenen Rechtsauffassungen in einem Gerichtsverfahren oder aus Sicht anderer UrheberrechtsexpertInnen als nicht zutreffend herausstellen. Gerade bei urheberrechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiet des Internets kommen Gerichte häufig zu auseinanderfließenden Entscheidungen. Eine Garantie für gleichbleibendes Verhalten der Gerichte kann somit nicht gegeben werden.
Weder die Autorin Melanie Badizadeh dieser FAQs noch Alex Barendregt übernehmen die Verantwortung für eventuelle Schäden, die aus der Anwendung dieser FAQs entstehen.

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