![]()
| Diese Rubrik wurde erarbeitet von Melanie Badizadeh (angehende Juristin). Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss |
![]() |
| Die nachfolgenden sog. FAQs sollen Hilfestellung und Nachschlagewerk
für Fotografen, Künstler, Models und Veranstalter über
aufkommende Fragen und Probleme darstellen. Berücksichtigt werden hierbei zunächst nur österreichische und deutsche Regelungen. Angesichts internationaler Abkommen herrschen jedoch größtenteils gleiche Regelungen für das Urheberrecht anderer Nationen. |
|
| Nationale Rechtsquellen: | |
PDF-file: deutsches
Urheberrecht Link: Deutsches
Urheberrecht |
|
| Internationale Abkommen: | |
| WIPO: “World Intellectual Property Organization Die WIPO ist eine internationale Organisation für das geistige Eigentum und wurde 1967 gegründet. Die Anfänge dieser organisation reichen bis in die Zeit der „Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums“ von 1883 und der „Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst“ (1886) zurück. WIPO gehört als Sonderorganisation zum System der Vereinten Nationen (UN) und wird derzeit in Genf verwaltet. Link: “The World Intellectual Property Organization” (WIPO): www.wipo.int
Das wichtigste internationale Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts.
Ein Grundsatz der RBÜ ist das Prinzip der Inländerbehandlung,
d.h. jeder Angehörige eines Verbandsstaates ist in den anderen
Verbandsstaaten wie ein angehöriger zu behandeln. Link: “Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works“: www.wipo.int/treaties/en/ip/berne/index.html pdf-file: Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) |
|
|
1. Welches Recht ist bei Urheberrechtsverletzungen
anwendbar? |
|
| 1. Welches Recht ist bei Urheberrechtsverletzungen anwendbar? | |
| In der Regel richten sich Ansprüche nach dem Recht
des Landes, für dessen Gebiet Schutz ersucht wird (Schutzlandprinzip).
Dieses Land entscheidet dann über Voraussetzungen für das
Entstehen, Inhalt und das Erlöschens des Urheberrechts. Grundpfeiler
des Schutzlandprinzips ist das weltweit geltende Territorialitätsprinzip,
wonach ein Urheber nicht ein, für jeden Staat der Erde geltendes
Urheberrecht erwirbt, sondern das Urheberrecht räumlich nur in
dem Staat besteht, nach dessen Rechtsordnung es verliehen wurde. Mit
anderen Worten: Ein nach österreichischem Recht begründetes
Urheberrecht kann nur durch eine Handlung in Österreich verletzt
werden, nicht aber durch eine im Ausland begangene Handlung. Dementsprechend
kann ein ausländisches Urheberrecht nicht durch eine Verletzungshandlung
in Österreich verletzt werden. Aufgrund dieses Territorialprinzips
geschieht es häufig, dass Gerichte den Schutz von Werken ausländischer
Urheber gegenüber inländischen beschränken können.
Sie können sämtliche Vorschriften der RBÜ unter www.wipo.int/treaties/en/ip/berne/index.html nachlesen |
|
| 2. Was ist alles urheberrechtlich geschützt? | |
| Grundsätzlich sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. Dazu zählen insbesondere Werke der bildenden und angewandten Kunst, Lichtbild- und Filmwerke. Werke der bildenden Kunst drücken einen anschaulichen ästhetischen
Gehalt durch Linien und Gestalten auf der Fläche und im Raum aus.
In Betracht kommen Gemälde, Zeichnungen Holzschnitte, Statuen,
Bauwerke usw.. Dabei ist es gleichgültig, aus welchem Material
der Stoff ist, aus dem die Werke bestehen. Bei Grafiken und Texten kommt es wiederum darauf an, ob sie eine sogenannte
eigentümliche und geistige Schöpfung darstellen und damit
Werkscharakter im Sinne des Urheberrechts genießen. Dies ist bisweilen
sehr schwer zu beurteilen. Literarisch schöngeistigen Werken (z.B.
Romane) genügt ein bescheidenes Maß an Eigentümlichkeit.
Dabei kann auf die in der Sprachgestaltung sich ausdrückende Gedankenführung
und Gedankenformung zurückgegriffen werden. Im Grundsatz gilt: Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum an Werken, der Literatur, Kunst und Wissenschaft gegen unerlaubte Nachahmung und andere Beeinträchtigungen. Die bloße Idee an sich ist aber nicht urheberrechtlich schützbar. Lediglich das Ergebnis einer Idee, das Bild, die Website, ein literarischer Text ect... wird vor unberechtigten Kopien geschützt. §§§§ Österreich: Deutschland: |
|
| 3. Wer ist alles Urheber? | |
| Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Dies sind
insbesondere Fotografen, Künstler, Schriftsteller. |
|
| 4. Genießt eine Website auch urheberrechtlichen Schutz? | |
| Zunächst ist zu erwähnen: Eine Website genießt
urheberrechtlichen Schutz. Allerdings ist bis heute umstritten, nach
welchen konkreten Vorschriften sie diesen Schutz genießt: Deutschland Österreich |
|
| 5. Darf man Fotos, Grafiken oder Texte einer fremden Website auf die eigene Website übernehmen? | |
| Fotos genießen in allen Arten – mögen sie auch noch so primitiv und ohne schöpferische Geisteshöhe sein- in vollem umfang Urheberrechtsschutz. Daher darf man sie ohne Zustimmung des Urhebers/Fotografen nicht auf die eigene Seite einfügen. Bei Grafiken und Texte kommt es wiederum darauf an, ob sie eine sogenannte
eigentümliche und geistige Schöpfung darstellen und damit
Werkscharakter im Sinne des Urheberrechts genießen. Dies ist bisweilen
sehr schwer zu beurteilen. Literarisch schöngeistigen Werken genügt
ein bescheidenes Maß an Eigentümlichkeit. Dabei kann auf
die in der Sprachgestaltung sich ausdrückende Gedankenführung
und Gedankenformung zurückgegriffen werden. Wissenschaftliche,
technische und praktische Schriftwerke genießen zunächst
aufgrund des „Gemeingutcharakters“ keinen Urheberschutz,
weil sie jedermann frei zugänglich sein müssen. Allerdings
genießen sie dann Schutz, wenn ein Gesamtvergleich der individuellen
Merkmale des Schriftwerkes mit vorbekannten Individualität und
Eigentümlichkeit aufweist. Eine Fotografie sollte nur mit Rücksprache des Fotografen kopiert werden dürfen. Das Regelwerk des World Bodypainting Festivals beispielsweise ist zwar kein literarisches Werk, besitzt jedoch aufgrund der Vielzahl der dargestellten Gedanken, der Ansammlung und Anordnung der einzelnen Ideen und Regeln einen eigentümlichen Schöpfungsgeist und genießt somit Urheberrechtsschutz. Ebenfalls ist möglich, dass auf die fremde Information gelinkt wird. Der Link sollte allerdings nicht in einem Frame der eigenen Seite dargestellt werden und sollte insgesamt so ausgeführt werden, dass für den Betrachter deutlich erkennbar ist, dass er damit auf eine andere Website wechselt. |
|
| 6. Darf man fremde Personen ohne Rücksprache fotografieren und Bilder von ihnen veröffentlichen? | |
Dieser Bereich betrifft das „Recht am eigenen Bild“,
welches Ausdrucksform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist
und ebenfalls in den Urheberrechtsgesetzen geregelt ist. Darüber
hinaus ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch Ausdruck der
Verfassung. Beispiel: Ein Model, dass am Bodypainting Wettbewerb teilnimmt, möchte sicher nicht auf einer pornografischen Seite im Internet oder in einem pornografischen Printmedium veröffentlicht und dadurch in einen negativen Zusammenhang gebracht werden. Das Model nimmt am Festival teil, um gerade in diesem Zusammenhang von den Fotografen abgelichtet zu werden und ggf. in Printmedien in zusammenhängender Berichterstattung zu erscheinen. Zu berücksichtigen ist allerdings in jedem Fall, dass nach den Vorschriften der Urheberrechtsgesetze das Fotografieren an sich nicht verboten ist, sondern nur die Veröffentlichung ohne Zustimmung des Abgebildeten. |
|
| 7. Was kann man tun, wenn man Fotos oder Inhalte der eigenen Website auf einer nicht gewünschten Website findet? | |
| a.) Welche Rechte hat der Fotograf Zunächst kann man den Website-Betreiber freundlich ersuchen, das Foto zu entfernen. Sollte dies zu keinem Erfolg führen, hat man die Möglichkeit Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz geltend zu machen. Diese sind gesetzlich geregelt. In jedem Fall ist die Befragung eines Rechtsanwaltes zur Erbringung
einer Klage jedoch unumgänglich. Dieser wird im Regelfall zunächst
eine Abmahnung mit integrierter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
und einem Schadensersatzanspruch an den Verletzer Ihrer Urheberrecht
schicken (siehe auch Frage 9) Es geht aber nicht nur um wirtschaftliche Aspekte bzw. Rechte, die der Fotograf geltend machen kann. Weiterer wichtiger Punkt ist bisweilen auch das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht, wonach der Fotograf ein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft hat. Die Anerkennung der Urheberschaft wird also geschützt durch das Namensnennungsrecht, ergänzt durch das Änderungsverbot und die Pflicht zur Quellangabe.
Grundsätzlich gelten hier die gleichen Voraussetzungen und Grundsätze, wie dies bereits oben unter 7a dargestellt worden ist. Auch ein Website-Betreiber hat mit seiner gesamten Homepage eine eigentümliche geistige Schöpfung hergestellt. Da bereits weiter oben geklärt wurde, dass eine Website bei eigentümlicher geistiger Schöpfung Urheberrechtsschutz genießt, hat auch der Betreiber einer Website durch die Inhalte, Texte, Grafiken und Fotografien Urheberrechte, die er gegen einen Verletzer bei unerlaubter Kopie geltend machen kann. c.) Welche Rechte hat der Bodypainter/Künstler? Im Regelfall genießen Künstler bei Fertigstellung ihres
Werkes automatisch Urheberrechtsschutz. Nun könnte man sich die
Frage stellen, ob das Werk bzw. das Motiv des Bodypainters auf der Haut
des Models auch dann noch Urheberrechtsschutz genießt, wenn es
schon längst abgewaschen ist. Kann ein Urheber also nur seine Rechte
(z.B. bei unerlaubter Kopie des Motivs oder Veröffentlichung der
Fotografie seines Motivs auf einer fremden Homepage) geltend machen,
solange ein Werk noch „existiert“? Ist der Schriftsteller
denn noch Urheber, wenn er sein Buch zum Schluss zerreißt? Im Fall eines Events werden allerdings von vielen Fotografen Fotos des Bodypaintings gemacht mit der Konsequenz, dass der Künstler dem Veranstalter und den Fotografen Nutzungsrechte der Bilder für Marketingzwecke gibt. Das urheberrecht bleibt natürlich weiterhin beim Künstler.
Deutschland: Österreich: |
|
| 8. Wie wird eigentlich ein Schaden berechnet? | |
Der Urheber weist entweder einen konkreten, d.h. bezifferbaren
Schaden nach oder er verlangt den Gewinn des Verletzers heraus. |
|
| 9. Was ist eine Abmahnung? | |
| Eine Abmahnung ist eine Mitteilung mit dem Hinweis,
dann ein bestimmtes Verhalten des Verletzers bestehende Rechte verletzt.
Diese können zum einen Urheberrechte, aber auch Wettbewerbsrechte
und Markenrecht sein. Im Fall einer Urheberrechtsverletzung erfolgt
die Abmahnung zwar meist durch einen Anwalt, kann jedoch auch vom Verletzten
selbst verfasst und an den Verletzer abgeschickt werden (näheres
dazu unten). In der Regel wird die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Dadurch verspricht
der Verletzer sein rechtswidriges Verhalten zukünftig zu unterlassen
und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Jedoch wird meistens für das bisherige rechtsverletzende Verhalten
schon einen Schadensersatz geltend gemacht. |
|
| 10. Muss eine Abmahnung immer durch einen Anwalt erfolgen? | |
| Nicht unbedingt. Eine Abmahnung kann auch durch den
in seinem Recht Verletzten selbst ausgesprochen werden. Grundsätzlich
kann der in seinem Recht verletzte Privatmann oder Unternehmer „abmahnen“,
in dem er sich zunächst mit einem Brief an den Verletzer richtet,
indem ihn auf die Rechtsverletzung hinweist und um Beseitigung und Unterlassung
bittet. |
|
| 11. Warum sind in Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen Vertragsstrafen enthalten? | |
| Ein bloßes Versprechen, eine bestimmte Handlung nie wieder zu tun, glaubt einem keiner. Daher muss es vielmehr weh tun, wenn zukünftige Rechtsverstöße nochmals vorkommen. Eine Vertragsstrafe ist deswegen nötig, um die sogenannte Wiederholungsgefahr auszuschließen. Die Vertragsstrafe ist jedoch nur dann zu zahlen, wenn man nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zukünftig nochmals gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verstößt. |
|
| 12. Wie hoch muss die Vertragsstrafe sein? | |
| Es muss auf jeden Fall deutlich werden, dass der Verletzer es ernstlich vermeiden will, einen Verstoß zukünftig zu unterlassen. Es nützt also wenig, wer einem bei einem gravierenden Vertoß gegen Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht oder auch Markenrecht nur eine Strafe von 100,- Euro einräumt und der Verletzer bei nochmaligem Verstoß aber weitaus mehr verdient. Üblicherweise werden daher Vertragsstrafen von ca. 5.000,- Euro angesetzt. Es kommt allerdings auch hier wieder auf den Einzelfall an. Bei geringen Verstößen kann die Vertragsstrafe aber auch sehr viel niedriger, bei schwerwiegenden Verstößen auch sehr viel höher sein. Das muss individuell entschieden werden, und zwar am besten nach Rücksprache eines Rechtsbeistandes. |
|
| 13. Macht es einen Unterschied, ob ich Urheberrechte unwissentlich oder mit voller Absicht verletze? | |
| Nein. Für zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung
und Schadensersatz macht es in der Tat keinen Unterschied, ob der Verletzer
fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Nach dem Urheberrecht setzt die Haftung kein Verschulden voraus, d.h.
man haftet auch dann, wenn man gar nicht weiß, dass man in ein
fremdes Urheberrecht eingegriffen hat. In der Regel liegt aber ein Verschulden
immer dann vor, wenn der Verletzer (auch der unbewusste) wusste oder
damit rechnen musste, dass ihm die Berechtigung zur Verwendung des fremden
Werkes fehlt. |
|
| 14. Kann man sich mittels eines Disclaimers vor Inanspruchnahme wegen Urheberrechtsverletzungen schützen? | |
| Nein. Ein haftungsausschließender Disclaimer wird in der Regel für eigene und fremde Inhalte eingefügt. Dagegen hilft er nicht bei Urheberrechtsverletzungen, da man auch als unwissender Urheberrechtsverletzer trotz eines Disclaimers in Anspruch genommen werden kann. |
|
| 15. Habe ich ein Recht auf Privatkopie? | |
In der Praxis die bedeutsamste freie Werknutzung.
Das Gesetz gestattet die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke.
Die unentgeltliche Weitergabe von Vervielfältigungsstücken
im Bekanntenkreis ist zulässig. §§§§ Österreich: Deutschland: |
|
| 16. Darf ich eine Fotografie, Bild oder Text bearbeiten oder umgestalten? | |
| Es kommt drauf an, ob es sich dabei um eine sog. „freie
Benutzung“ oder um eine „Bearbeitung“ handelt. Beides
ist gesetzlich geregelt, jedoch mit unterschiedlichen Konsequenzen: Demgegenüber ist die „Bearbeitung“ durch Abhängigkeit vom Originalwerk gekennzeichnet. Zwar wird das Originalwerk umgeformt und neu entwickelt, bleibt aber in seinen wesentlichen Grundzügen, in seinem Kern jedoch erhalten. Wer unzulässig bearbeitet, darf das neue Werk nicht verbreiten und muss eventuell Schadensersatz zahlen oder den Erlös herausgeben. §§§§
Österreich: |
|
| 17. Besitze ich ein eigenes Urheberrecht, wenn ich das Bodypainting - Motiv eines anderen Bodypainting Künstlers kopiere? | |
| Im Grunde genommen verhält es sich bei der Beantwortung dieser Frage wie oben bei Frage 16: Es kommt drauf an, ob es sich dabei um eine sog. „freie Benutzung“ oder um eine „Bearbeitung“ handelt. Wenn sich der zweite Künstler von der Vorlage löst, die Farbzusammenstellung und künstlerische Motiv-Komposition abändert, so dass kaum noch Ähnlichkeit mit dem Originalmotiv des ersten Künstlers besteht, dann ist somit auch ein eigenständiges „neues“ Motiv des zweiten Künstlers entstanden, so dass der erste Künstler keine urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen kann. Anders verhält es sich aber, wenn der zweite Künstler sehr nahe am Originalmotiv bleibt. Hier sind in der Regel Farb- und Motivkomposition fast identisch, so dass es sich um eine so genannte „Bearbeitung“ handelt, die Schadensersatz- Unterlassungs- oder Erlösansprüche zur Folge haben kann. Der zweite Künstler hätte bei dieser Variante dann keine Urheberrechte. Im rechtlichen Sinne wäre sein Werk/Motiv dann wie eine Kopie zu behandeln. Fraglich ist natürlich auch, inwiefern ich als Künstler urheberrechtliche
Ansprüche geltend machen kann, wenn das Bodypainting als solches
längst nicht mehr existiert. |
|
| 18. Wie schütze ich meine Werke am besten? | |
| Ob Bodypainting, Gemälde, Fotografie, Website: Die Urheberrechte entstehen mit Fertigstellung. Mit anderen Worten: Sobald das Bodypainting fertig, sobald das Foto gemacht und das Gemälde gemalt ist. Mehr braucht es dazu nicht. Das Urheberrecht ist kein Registerrecht (wie z.B. das Marken- und Patentrecht), welches in einem Amt angemeldet und eingetragen wird und dadurch erst Schutz erlangt. Mit Sicherheit ist der sog. Urhebervermerk mit © sinnvoll. Durch
den Copyright-Vermerk erreicht man aber nur einen gewissen Schutz für
seine Werke und auch nur solange, bis das Gegenteil bewiesen ist. Nichts
desto trotz ist dieses Zeichen kein handfester Beweis für die Urheberschaft
vor Gericht oder in einem Rechtsstreit. Im Grunde genommen könnte
eigentlich jeder dieses Zeichen benutzen und sich dadurch als Urheber
ausgeben. Vor Gericht wäre der Beweis dann ziemlich schwierig. So kann der Fotograf einen Anzug seiner Bilder zweifelsohne an sich selbst schicken, um seine Rechte zu sichern. Der Bodyainting-Künstler sollte ebenfalls eine Fotografie seines Motivs an sich selbst schicken, um das Motiv vor unerlaubter Kopie zu schützen. |
|